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Das
Reglement für das ÖLTA als Abzeichen
.
...ist ganz rasch erklärt:
Jede/r Teilnehmer/in musste an den für sie/ihn
vorgesehenen vier Turngeräten (Boden, Reck, Sprung, Balken/Barren) je eine
der neun vorgegebenen Übungen zeigen. Als bestanden galt eine sicher
geturnte Ausführung der Grobform ("man erkennt eindeutig, welche
Turnübung das ist"). Im Zweifelsfall war vom Prüfer
(Volksschullehrer/in, Bewegungs- und Sportpädagog/in, auch Kindergärtner/in)
für die/den Teilnehmer/in zu entscheiden.
.
Über die Kategorie des bestandenen ÖLTA entschied die leichteste der
gezeigten Übungen.
Beispielsweise bedeutete 3x Silber und 1x Bronze insgesamt also "nur"
Bronze. Die Übungsnummern innerhalb der drei Kategorien hatten für das ÖLTA
als Abzeichen keine direkte Bedeutung, sie waren für Wettkämpfe wichtig. Es
war also beim Abzeichen rein reglementtechnisch egal, ob man Silber mit 4x
Ü4 oder bspw. mit 4x Ü6 erreicht.
.
Das ÖLTA-Wettkampfreglement
.
...war deutlich komplexer und sehr exakt formuliert, schließlich ging es
ja um wichtige Entscheidungen bis hinauf auf Bundesebene.
1.
Inhalte und Ziele des
Wettkampfreglements:
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Das
vorliegende Angebot schaffte die
Möglichkeit von Wettkämpfen mit vereinfachten Bewertungsformen
anhand des Übungsgutes des Österreichischen Leistungsturnabzeichens (ÖLTA).
Dabei wurde vor allem der persönlichen Leistung und auch dem
Mannschaftsgedanken Rechnung getragen. Nicht die schwierigste,
sondern die sicher gekonnte Übung war das Ziel.
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2.
Möglichkeiten:
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2.1.
Variable Wettkämpfe für Schulen:
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Konnten der jeweiligen Situation flexibel
angepaßt
werden durch beliebige Teilnehmeranzahl (Einzel- bis
Teamwettkampf), gemischte
oder reine Mädchen- oder
Knabenaustragung (z.B. Vergleichsbewerbe), mit oder ohne Altersbegrenzung
(z.B. bis 10 Jahre, über 12 Jahre u.ä.).
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2.2.
Gebundene regionale oder überregionale
Wettkämpfe:
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Zum Beispiel Bezirks-, Landes- und Bundeswettkämpfe
für Schulen.
Hier waren die folgenden Richtlinien in den Ausschreibungen zu
berücksichtigen.
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3.
Grundlagen:
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Die Übungen 1 bis 9 des ÖLTA an den Geräten Boden, Reck, Sprung (jeweils
für Mädchen und Knaben gleich), Schwebebalken (nur
für Mädchen) und Barren (nur für Knaben).
Der etwaige Besitz des ÖLTA-Abzeichens in Gold, Silber oder Bronze stand
mit den ausgewählten Wettkampfübungen in keinerlei Zusammenhang.
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4.
Anforderungen:
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Eine Übung pro Gerät.
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5.
Bewertung:
5.1.
Grundpunkte:
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Ergaben sich aus der Kategorie der geturnten
Übung (z.B. Boden Übung 5, daher
5 Grundpunkte) und werden immer, unabhängig von der Ausführung,
vergeben, wenn die gezeigte Übung
.
l
der Bewegungsstruktur annähernd, jedoch sicher entsprach,
l
die vorgegebene Reihenfolge einhielt,
l
keine Gefährdung für die Gesundheit
und Sicherheit darstellte (dem „Hasard“ war unbedingt
entgegenzuwirken),
l
den
geforderten Pflichtteil bei den Kür- Übungen 9 enthielt.
.
Entsprach die gezeigte Übung einem oder mehreren dieser vier
Punkte nicht, so war sie zu wiederholen oder mit null Punkten zu
bewerten (siehe 7.3).
.
5.2.
Zusatzpunkte:
.
Wurden von den Kampfgerichten für
Technik, Haltung und Bewegungsfluss vergeben. Für jede ÖLTA-Übung
konnten bis zu 5 Zusatzpunkte vergeben werden.
Die Zusatzpunktevergabe ergab sich aus der Bewertung
der drei Teilbereiche Technik (2), Haltung (2) und Bewegungsfluss
(1). Die Addition aller drei
Teilbereiche ergab die endgültigen Zusatzpunkte. Insgesamt waren
also maximal 5 Zusatzpunkte pro Übung zu erreichen.
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Grundprinzip der Vergabe von Zusatzpunkten:
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. |
0 Punkte |
1 Punkt |
2 Punkte |
|
Technik |
Mangelhaft, schwach |
gut
beherrscht, aber nicht ausgereift |
sehr gut |
|
Haltung |
keine
Körperspannung, schwere Fehler |
kleine
Fehler |
sehr gute
Körperspannung |
|
. |
|
. |
0 Punkte |
1/2 Punkt |
1 Punkt |
Bewegungs-
fluss |
Unerlaubte
Zwischenschwünge, Unterbrechungen,
Sturz vom Gerät |
Kleinere Übungs-
unterbrechungen,
höchstens ein (1) Zwischenschwung |
Flüssiger und rhythmischer
Vortrag
der Übung |
Die Bewertung war in 0,5 Punkte-Schritten möglich.
.
5.3. Zweifelsfälle:
.
Im Zweifelsfall war
sowohl bei der Vergabe der Grundpunkte, als auch bei der Vergabe
der Zusatzpunkte für die/den Turner/in zu entscheiden !
.
6. Kampfgericht:
.
Nach Möglichkeit sollte jedes Kampfgericht aus zwei
Personen bestehen, am Schwebebalken nur aus Frauen und am Barren nur aus
Männern.
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Die Aufgaben des Kampfgerichtes:
6.1. Überprüfung des Gerätes:
.
Überprüfung des Gerätes auf ordnungsgemäße Aufstellung: Geräthöhe,
Mattenlage, erforderliche Niedersprungmatten/ Weichböden, Sprungbretter,
u.ä.
Im Beanstandungsfall waren die Mängel zu beheben.
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6.2. Sicherheitsvorsorge:
.
6.2.1.
Veranlassung und Kontrolle, dass
immer jemand zum Sichern und/oder
zum Helfen beim Gerät stand;
.
6.2.2.
Wurde beim Einturnen erkannt, dass
eine Übung
ein hohes Risiko
darstellte, waren
sowohl die Betreuer, als auch die/der Turner/in darauf hinzuweisen,
dass lt. 5.1. die Grundpunkte nur anerkannt werden,
wenn die Übung
keine Gefahr für die/den Turner/in darstellt.
Der/dem Turner/in war ohne Benachteiligung das Recht auf die Wahl einer
anderen Übung
einzuräumen. Diese musste aber vor dem Übungsbeginn bekannt gegeben
werden.
.
6.3. Vergabe der Grundpunkte:
.
Entscheidung, ob die gezeigte Übung der vorgeschriebenen
entsprach
und somit
die Anerkennung der Grundpunkte erfolgen konnte (siehe 5.1.), oder ob die
Übung zu wiederholen, bzw. mit 0 Punkten zu bewerten war.
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6.4. Vergabe der Zusatzpunkte:
.
Festlegungen für Technik, Haltung und Bewegungsfluss anhand des
angeführten Grundprinzips (siehe 5.1.). Bei Uneinigkeit der beiden
Kampfrichter/ innen war der Mittelwert zu verwenden.
Bp:
KaRi A: 3.5 Pkt.,
KaRi B: 4.0 Pkt., ergab den Mittelwert von 3.75 Pkt.
Die
Differenz zwischen den Kampfrichter/innen durfte nicht mehr als einen
Punkt betragen.
.
6.5.
Eintragung im Wertungsblatt:
.
Im
Wertungsblatt waren
die
Grundpunkte
zu
bestätigen und die Zusatzpunkte einzutragen.
.
7. Anderes
.
7.1. Text vor Bild:
.
Im
Zweifelsfall über die Auslegung war der Übungstext der Übungszeichnung
vorzuziehen.
Wenn
aus dem
Übungstext
keine konkrete
Ausführungs- und/oder Bewegungsanweisung hervorging, konnte diese
frei gewählt werden (z.B. Barrenübung 3: „Kehre mit viertel Drehung“.
Diese konnte „zum“ oder „vom“ Gerät geturnt werden.
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7.2. Sichern und Helfen:
.
Sichern war
erlaubt, um der/dem Turner/in im Bedarfsfall helfen zu können. Bei
Hilfestellung war die Übung allerdings ungültig
und wurde mit 0 Punkten bewertet.
.
7.3. Übungswiederholung:
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7.3.1.
Eine Übung konnte wiederholt werden, wenn sie vom Kampfgericht für
ungültig
(0 Punkte) erklärt
wurde (siehe 5.1.).
Allerdings konnte eine Übung nur einmal (1x) wiederholt werden.
.
7.3.2.
Es
konnte die
gleiche Übung wiederholt
oder auch eine andere ausgewählt werden.
.
7.3.3.
Jeder zweite Versuch (Wiederholung
oder
andere Übung) war mit 0 Zusatzpunkten zu bewerten, d.h. in diesem
Fall konnten
nur die Grundpunkte vergeben werden. Mit dieser Vorschrift sollte
riskantes Turnen verhindert werden.
Die/der Turner/in, Betreuer/in,
oder Übungsleiter/in sollte von vorneherein eine leichtere Übung
ohne Risiko wählen,
bei der die Zusatzpunkte sicher erreicht werden können.
.
7.4. Halteteile:
.
Alle Halteteile mussten erkennbar fixiert werden.
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7.5. Sturz vom Gerät:
.
7.5.1. Der zum Sturz führende Übungsteil
wurde vom Kampfgericht
anerkannt: Die Übung konnte fortgesetzt, Zusatzpunkte für
Bewegungsfluss konnten aber nicht mehr vergeben werden.
.
7.5.2. Der zum Sturz führende Übungsteil
wurde vom Kampfgericht nicht anerkannt: Nur dieser Teil war zu
wiederholen und die Übung konnte fortgesetzt werden. Allerdings konnten
keine Zusatzpunkte mehr vergeben werden.
.
7.5.3.
Nach dem dritten Sturz vom Gerät war die Übung abzubrechen und mit
null
Punkten zu bewerten (keine Grund- und keine Zusatzpunkte).
Eine zusätzliche
Übungswiederholung war in diesem Fall nicht mehr gestattet.
.
7.6. Bekleidungsvorschriften:
.
Trainingsanzüge und „weite“ Sportbekleidung
waren aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt. Fußbekleidung: Entweder
Gerät-turn-/Gymnastikschuhe
oder barfuß. Sonst bestanden keine Einschränkungen. Mannschaften
mussten einheitlich gekleidet sein.
.
7.7. Unstimmigkeiten:
.
Diskussionen zwischen den Mannschaftsführer/innen
und Kampfrichter/innen
waren während des Wettkampfes verboten. Formale Unstimmigkeiten (z.B.
Anerkennung
der Grundpunkte) waren gegebenenfalls über die Wettkampfleitung zu
regeln.
.
8. Gerätekriterien:
8.1. Reck:
.
Hochreck
war nicht erlaubt. Die maximale Höhe des Tiefrecks durfte die Körpergröße
der/des Turnenden betragen.
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8.2. Sprung:
.
8.2.1.
Geräthöhe und -art:
Die Geräthöhe betrug mindestens 90cm
und höchstens 110 cm (freie Wahl
für alle). Es durften nur Kästen verwendet werden (keine Böcke,
keine Pferde, keine Tische).
.
8.2.2.
Landung:
Ab
Übung 4
musste die Landung
mindestens 1m hinter dem Kastenende erfolgen, damit alle 5 Zusatzpunkte
vergeben werden
konnten. Zumindest ein Weichboden (besser: Niedersprungmatte) war
zu verwenden.
.
8.2.3.
Sprungbrett:
Der Brettabstand war generell frei zu wählen. Es war ein
„Hochleistungssprungbrett“ zu verwenden („Doppelbrett“, d.h.
übereinandergelegte Bretter waren verboten!)
.
.
8.2.4.
Kastenmittemarkierung:
Bei allen Sprüngen über den Längskasten musste das Aufsetzen der Hände
nach der Kastenmittemarkierung erfolgen
(in der entfernteren Hälfte), sonst war die Übung mit null Punkten
zu bewerten (die Markierung durfte nicht berührt werden !).
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8.3.
Schwebebalken (Ü6 bis Ü9):
.
Die Geräthöhe betrug einen Meter. Für die Aufgänge konnte ein auf der
Matte liegendes Sprungbrett verwendet
werden. Für die Abgänge sollte zumindest ein Weichboden (besser:
Niedersprungmatte) verwendet werden.
.
8.4.
Barren:
.
Zum Einspringen konnte ein Sprungbrett
oder eine Turnbank verwendet werden.
9.
Neun-Punkte-Übungen:
.
Der geforderte Pflichtteil musste
vorhanden sein und eine fünfteilige Übung geturnt
werden. Die vier weiteren Übungsteile
mussten zumindest dem
Schwierigkeitsgrad der Übung 4 entsprechen, am Barren jedoch
zumindest dem der Übung 5. Diese „Schlüsselelemente“
durften zweimal gezeigt werden und wurden ggf. auch als zwei Teile
anerkannt.
.
10. Spez. Anforderungen,
Auslegung einzelner Übungen:
.
10.1. Boden:
.
Übungen 2 und 5:
Rolle rückwärts: Keine Landung auf den Knien.
.
Übung 4:
Die beiden
Handstützüberschläge seitwärts (Räder) mussten flüssig aneinander gereiht
und über die Senkrechte geturnt werden.
.
Übung 5 und 6:
Der Handstand musste erkennbar sein durch:
l
kurzes Fixieren der Schultergelenke
l
kurzes Unterbrechen des Bewegungsflusses
l
eine Gleichgewichtsphase.
Absenken in den Stand statt Abrollen wurde als Sturz gewertet.
.
Übung 6:
Der Übergang
vom Handstützüberschlag seitwärts (Rad) zum Aufschwingen in den
Handstand musste flüssig geturnt werden. Kein Zwischenschritt !
.
Übung 7:
Die Rolle
rückwärts über den Handstand konnte auch als Felgrolle geturnt werden.
.
Übung 8:
Handstützüberschlag vorwärts – Sprungrolle musste als direkte Verbindung
geturnt
werden. Beim Überschlag musste eine Flugphase vorhanden sein. Bei
der Landung musste sich das Gesäß über Kniehöhe befinden, sonst war der
Überschlag ungültig.
.
Übung 9:
Salto vorwärts:
Landung wie beim Überschlag (Ü8).
Beim Flickflack durfte der Kopf den Boden nicht berühren.
Nicht
anrechenbar für die Schwierigkeit
bei Übung 9 waren: Rolle vorwärts, Rolle
rückwärts, Kopfstand. Gültig waren jedoch gymnastische
Elemente (Sprünge, Drehungen), die Wertteile darstellten.
.
10.2.
Reck:
.
Übungen 2, 3, 4, 5, 7 und 8:
Der Unterschwung
musste einen steigenden
Bewegungsablauf der Hüfte aufweisen.
.
Übung 6:
Der Spreizumschwung vorwärts musste im
Kammgriff geturnt werden.
.
Übung 7:
Der Spreizkippaufschwung musste deutlich
eine Schub-(„Kipp“-)bewegung
beinhalten,
eine
Aufschwungbewegung
(d.h. ein Knieaufschwung) wurde nicht anerkannt.
.
Übung 8:
Auch eine Schwebekippe war erlaubt.
.
10.3.
Sprung:
.
Übungen 4, 5 und 6:
Fünf Zusatzpunkte waren auch ohne hohe Anflugphase möglich.
Allerdings musste die Hüfte in der ersten Flugphase zumindest Schulterhöhe
erreichen
und eine „Gegenrotation“ erkennbar sein.
.
Übung 8:
Die Landung musste in der gedachten Verlängerung des Kastens erfolgen.
Damit alle 5 Zusatzpunkte vergeben werden
konnten, musste die Radwende durch den Handstand geturnt werden
(Abweichung von der Senkrechten max. 15 Grad).
.
Übungen 7 und 9:
Der Kopf durfte
das Gerät, bzw. die gedachte Verlängerung des Geräts nicht berühren.
.
Übung 9:
Kürsprung
schwieriger als Ü8. Der Sprung musste über den flüchtigen Handstand
geturnt werden.
Landungen im Seitverhalten waren verboten.
.
10.4.
Schwebebalken:
.
Übungen 1 bis 5:
Alle Elemente auf der Turnbank waren nur
gültig, wenn die Landung auf der Turnbank mit beiden Füssen erfolgte. War
dies nicht der Fall, musste die Übung wiederholt werden.
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Übungen 3 und 6:
Die Standwaage musste mindestens in waagrechter Position kurz gehalten
werden.
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Übungen 4 und 7:
Die Rollen vorwärts mussten flüssig geturnt werden (keine
„Klammerrolle“).
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Übung 5:
Das Rad war als Balkenrad auszuführen.
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Übungen 5, 6 und 7:
Das Rad und die Radwende mussten über die Senkrechte geturnt
werden.
.
Übung 7:
Während der Rolle vorwärts musste der Hüftwinkel immer gleich
bleiben: Nicht in die Rückenlage rollen und anschließend aufstehen.
Eine Landung im Grätschsitz war nicht erlaubt. Die Rolle wurde
trotz Sturzes vom Gerät anerkannt, wenn ein Fuß zur
Gänze auf der Oberfläche des Balkens aufgesetzt wurde.
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Übung 8:
Eine Abweichung von mehr als 15 Grad
aus der Senkrechte beim Handstand war ungültig. Der Handstand wurde
trotz Sturz vom Gerät anerkannt, wenn ein Fuß zur Gänze auf der Oberfläche
des Balkens aufgesetzt wurde. Eine deutliche Flugphase beim Abgang musste
erkennbar sein.
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Übung 9:
Handstützüberschlag seitwärts (Rad) oder
mit 1/4 Drehung (Radwende): Die Beine mussten über die Senkrechte
geführt werden.
Nicht
mehr als drei Längen turnen !
Keine für diese Übung
anzuerkennende
Elemente waren: Wechselhüpfer, 1/2 Drehung, Posen.
Gültig sind u.a.: Spagat, Standwaage,
Gymnastische Sprünge, Drehung um 360 und mehr Grad.
Handstände, Räder und Rollen wurden
trotz Sturzes vom Gerät anerkannt, wenn
ein Fuß zur Gänze auf der Oberfläche des Balkens aufgesetzt wurde.
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10.5.
Barren:
.
Übung 5:
Rolle vorwärts:
Hängen in den Knien und/oder auf den Unterarmen war ungültig.
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Übung 6:
Zu Beginn musste deutlich eine Oberarmkippe (keine Rolle)
geturnt werden: Eine
deutliche Kraft-/Impulsübertragung durch den Kippstoß musste
erkennbar sein.
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Übung 7:
Die Schwungstemme war nur gültig, wenn
der Turnende ohne Beugestützschwung
direkt in den Stütz gelangte (Vorsicht vor Brustbeinverletzungen
!).
Der Oberarmstand durfte nicht über den Unterarmstand geturnt werden.
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Übung 9:
Die Ellhangkippe durfte nicht am Barrrenanfang und nicht in den
Grätschsitz oder in den Oberarmhang geturnt werden.
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