ÖLTA
Das
Österreichische Leistungs-Turn-Abzeichen

Basis-Info Übungen Regeln



 


Das Reglement für das ÖLTA als Abzeichen 
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...ist ganz rasch erklärt:
Jede/r Teilnehmer/in musste an den für sie/ihn vorgesehenen vier Turngeräten (Boden, Reck, Sprung, Balken/Barren) je eine der neun vorgegebenen Übungen zeigen. Als bestanden galt eine sicher geturnte Ausführung der Grobform ("man erkennt eindeutig, welche Turnübung das ist"). Im Zweifelsfall war vom Prüfer (Volksschullehrer/in, Bewegungs- und Sportpädagog/in, auch Kindergärtner/in) für die/den Teilnehmer/in zu entscheiden.
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Über die Kategorie des bestandenen ÖLTA entschied die leichteste der gezeigten Übungen.
Beispielsweise bedeutete 3x Silber und 1x Bronze insgesamt also "nur" Bronze. Die Übungsnummern innerhalb der drei Kategorien hatten für das ÖLTA als Abzeichen keine direkte Bedeutung, sie waren für Wettkämpfe wichtig. Es war also beim Abzeichen rein reglementtechnisch egal, ob man Silber mit 4x Ü4 oder bspw. mit 4x Ü6 erreicht.
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Das ÖLTA-Wettkampfreglement 
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...war deutlich komplexer und sehr exakt formuliert, schließlich ging es ja um wichtige Entscheidungen bis hinauf auf Bundesebene.

 Kapitelübersicht
 
(mit Klick direkt hin)
 1. Inhalte und Ziele  6. Das Kampfgericht und seine Aufgaben
 2. Möglichkeiten  7. Anderes (Ü-Wh, Sturz, Helfen, Kleidung ua.)
 3. Grundlagen  8. Gerätekriterien
 4. Anforderungen  9. Neun-Punkte-Übungen
 5. Bewertung 10. Spezielle Anforderungen und Auslegungen

1. Inhalte und Ziele des Wettkampfreglements: 
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Das vorliegende Angebot schaffte die Möglichkeit von Wettkämpfen mit vereinfachten Bewertungsformen anhand des Übungsgutes des Österreichischen Leistungsturnabzeichens (ÖLTA). Dabei wurde vor allem der persönlichen Leistung und auch dem Mannschaftsgedanken Rechnung getragen. Nicht die schwierigste, sondern die sicher gekonnte Übung war das Ziel.
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2. Möglichkeiten: 
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2.1. Variable Wettkämpfe für Schulen: 
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Konnten der jeweiligen Situation flexibel
angepaßt werden durch beliebige Teilnehmeranzahl (Einzel- bis Teamwettkampf), gemischte oder reine Mädchen- oder Knabenaustragung (z.B. Vergleichsbewerbe), mit oder ohne Altersbegrenzung (z.B. bis 10 Jahre, über 12 Jahre u.ä.).
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2.2. Gebundene regionale oder überregionale Wettkämpfe: 
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Zum Beispiel Bezirks-, Landes- und Bundeswettkämpfe für Schulen. Hier waren die folgenden Richtlinien in den Ausschreibungen zu berücksichtigen.
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3. Grundlagen: 
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Die Übungen 1 bis 9 des ÖLTA an den Geräten Boden, Reck, Sprung (jeweils für Mädchen und Knaben gleich), Schwebebalken (nur für Mädchen) und Barren (nur für Knaben). Der etwaige Besitz des ÖLTA-Abzeichens in Gold, Silber oder Bronze stand mit den ausgewählten Wettkampfübungen in keinerlei Zusammenhang.
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4. Anforderungen: 
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Eine Übung pro Gerät.
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5. Bewertung: 

5.1. Grundpunkte:
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Ergaben sich aus der Kategorie der geturnten Übung (z.B. Boden Übung 5, daher 5 Grundpunkte) und werden immer, unabhängig von der Ausführung, vergeben, wenn die gezeigte Übung
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l der Bewegungsstruktur annähernd, jedoch sicher entsprach,
l die vorgegebene Reihenfolge einhielt,
l keine Gefährdung für die Gesundheit und Sicherheit darstellte (dem „Hasard“ war unbedingt entgegenzuwirken),
l den geforderten Pflichtteil bei den Kür- Übungen 9 enthielt.
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Entsprach die gezeigte Übung einem oder mehreren dieser vier Punkte nicht, so war sie zu wiederholen oder mit null Punkten zu bewerten (siehe 7.3).
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5.2. Zusatzpunkte:
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Wurden von den Kampfgerichten für Technik, Haltung und Bewegungsfluss vergeben. Für jede ÖLTA-Übung konnten bis zu 5 Zusatzpunkte vergeben werden.

Die Zusatzpunktevergabe ergab sich aus der Bewertung der drei Teilbereiche Technik (2), Haltung (2) und Bewegungsfluss (1). Die Addition aller drei Teilbereiche ergab die endgültigen Zusatzpunkte. Insgesamt waren also maximal 5 Zusatzpunkte pro Übung zu erreichen.

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Grundprinzip der Vergabe von Zusatzpunkten:
. 0 Punkte 1 Punkt 2 Punkte
Technik Mangelhaft, schwach gut beherrscht, aber nicht ausgereift sehr gut
Haltung keine Körperspannung, schwere Fehler kleine Fehler sehr gute Körperspannung
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. 0 Punkte 1/2 Punkt 1 Punkt
Bewegungs-
fluss

Unerlaubte Zwischenschwünge, Unterbrechungen,
Sturz vom Gerät

Kleinere Übungs-
unterbrechungen,
höchstens ein (1) Zwischenschwung

Flüssiger und rhythmischer Vortrag
der Übung

Die Bewertung war in 0,5 Punkte-Schritten möglich.
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5.3. Zweifelsfälle: 
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Im Zweifelsfall war sowohl bei der Vergabe der Grundpunkte, als auch bei der Vergabe der Zusatzpunkte für die/den Turner/in zu entscheiden !
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6. Kampfgericht: 
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Nach Möglichkeit sollte jedes Kampfgericht aus zwei Personen bestehen, am Schwebebalken nur aus Frauen und am Barren nur aus Männern.
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Die Aufgaben des Kampfgerichtes:

6.1. Überprüfung des Gerätes:
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Überprüfung des Gerätes auf ordnungsgemäße Aufstellung: Geräthöhe, Mattenlage, erforderliche Niedersprungmatten/ Weichböden, Sprungbretter, u.ä. Im Beanstandungsfall waren die Mängel zu beheben.
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6.2. Sicherheitsvorsorge:
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6.2.1. Veranlassung und Kontrolle, dass immer jemand zum Sichern und/oder zum Helfen beim Gerät stand;
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6.2.2.  Wurde beim Einturnen erkannt, dass eine Übung ein hohes Risiko darstellte, waren sowohl die Betreuer, als auch die/der Turner/in darauf hinzuweisen, dass lt. 5.1. die Grundpunkte nur anerkannt werden, wenn die Übung keine Gefahr für die/den Turner/in darstellt.
Der/dem Turner/in war ohne Benachteiligung das Recht auf die Wahl einer anderen Übung einzuräumen. Diese musste aber vor dem Übungsbeginn bekannt gegeben werden.
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6.3. Vergabe der Grundpunkte:
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Entscheidung, ob die gezeigte Übung der vorgeschriebenen entsprach und somit die Anerkennung der Grundpunkte erfolgen konnte (siehe 5.1.), oder ob die Übung zu wiederholen, bzw. mit 0 Punkten zu bewerten war.
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6.4. Vergabe der Zusatzpunkte: 
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Festlegungen für Technik, Haltung und Bewegungsfluss anhand des angeführten Grundprinzips (siehe 5.1.). Bei Uneinigkeit der beiden Kampfrichter/ innen war der Mittelwert zu verwenden.
Bp: KaRi A: 3.5 Pkt.,  KaRi B: 4.0 Pkt., ergab den Mittelwert von 3.75 Pkt.
Die Differenz zwischen den Kampfrichter/innen durfte nicht mehr als einen Punkt betragen.
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6.5. Eintragung im Wertungsblatt:  
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Im Wertungsblatt waren die Grundpunkte zu bestätigen und die Zusatzpunkte einzutragen.
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7. Anderes 
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7.1. Text vor Bild:
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Im Zweifelsfall über die Auslegung war der Übungstext der Übungszeichnung vorzuziehen. Wenn aus dem Übungstext keine konkrete Ausführungs- und/oder Bewegungsanweisung hervorging, konnte diese frei gewählt werden (z.B. Barrenübung 3: „Kehre mit viertel Drehung“. Diese konnte „zum“ oder „vom“ Gerät geturnt werden.
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7.2. Sichern und Helfen:
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Sichern war erlaubt, um der/dem Turner/in im Bedarfsfall helfen zu können. Bei Hilfestellung war die Übung allerdings ungültig und wurde mit 0 Punkten bewertet.
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7.3. Übungswiederholung:
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7.3.1.  Eine Übung konnte wiederholt werden, wenn sie vom Kampfgericht für ungültig (0 Punkte) erklärt wurde (siehe 5.1.). Allerdings konnte eine Übung nur einmal (1x) wiederholt werden.
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7.3.2.  Es konnte die gleiche Übung wiederholt oder auch eine andere ausgewählt werden.
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7.3.3.  Jeder zweite Versuch (Wiederholung oder andere Übung) war mit 0 Zusatzpunkten zu bewerten, d.h. in diesem Fall konnten nur die Grundpunkte vergeben werden. Mit dieser Vorschrift sollte riskantes Turnen verhindert werden. Die/der Turner/in, Betreuer/in, oder Übungsleiter/in sollte von vorneherein eine leichtere Übung ohne Risiko wählen, bei der die Zusatzpunkte sicher erreicht werden können.
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7.4. Halteteile:
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Alle Halteteile mussten erkennbar fixiert werden.
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7.5. Sturz vom Gerät:
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7.5.1. Der zum Sturz führende Übungsteil wurde vom Kampfgericht anerkannt: Die Übung konnte fortgesetzt, Zusatzpunkte für Bewegungsfluss konnten aber nicht mehr vergeben werden.
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7.5.2. Der zum Sturz führende Übungsteil wurde vom Kampfgericht nicht anerkannt: Nur dieser Teil war zu wiederholen und die Übung konnte fortgesetzt werden. Allerdings konnten keine Zusatzpunkte mehr vergeben werden.
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7.5.3.  Nach dem dritten Sturz vom Gerät war die Übung abzubrechen und mit null Punkten zu bewerten (keine Grund- und keine Zusatzpunkte). Eine zusätzliche Übungswiederholung war in diesem Fall nicht mehr gestattet.
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7.6. Bekleidungsvorschriften:
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Trainingsanzüge und „weite“ Sportbekleidung waren aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt. Fußbekleidung: Entweder Gerät-turn-/Gymnastikschuhe oder barfuß. Sonst bestanden keine Einschränkungen. Mannschaften mussten einheitlich gekleidet sein.
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7.7. Unstimmigkeiten:
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Diskussionen zwischen den Mannschaftsführer/innen und Kampfrichter/innen waren während des Wettkampfes verboten. Formale Unstimmigkeiten (z.B. Anerkennung der Grundpunkte) waren gegebenenfalls über die Wettkampfleitung zu regeln.
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8. Gerätekriterien: 

8.1. Reck:
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Hochreck war nicht erlaubt. Die maximale Höhe des Tiefrecks durfte die Körpergröße der/des Turnenden betragen.
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8.2. Sprung:
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8.2.1. Geräthöhe und -art:
Die Geräthöhe betrug mindestens 90cm und höchstens 110 cm (freie Wahl für alle). Es durften nur Kästen verwendet werden (keine Böcke, keine Pferde, keine Tische).
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8.2.2. Landung:
Ab Übung 4 musste die Landung mindestens 1m hinter dem Kastenende erfolgen, damit alle 5 Zusatzpunkte vergeben werden  konnten. Zumindest ein Weichboden (besser: Niedersprungmatte) war zu verwenden.
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8.2.3. Sprungbrett:
Der Brettabstand war generell frei zu wählen. Es war ein „Hochleistungssprungbrett“ zu verwenden („Doppelbrett“, d.h. übereinandergelegte Bretter waren verboten!) .
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8.2.4. Kastenmittemarkierung:
Bei allen Sprüngen über den Längskasten musste das Aufsetzen der Hände nach der Kastenmittemarkierung erfolgen (in der entfernteren Hälfte), sonst war die Übung mit null Punkten zu bewerten (die Markierung durfte nicht berührt werden !).
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8.3. Schwebebalken (Ü6 bis Ü9): 
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Die Geräthöhe betrug einen Meter. Für die Aufgänge konnte ein auf der Matte liegendes Sprungbrett verwendet werden. Für die Abgänge sollte zumindest ein Weichboden (besser: Niedersprungmatte) verwendet werden.
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8.4. Barren:
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Zum Einspringen konnte ein Sprungbrett oder eine Turnbank verwendet werden.

9. Neun-Punkte-Übungen: 
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Der geforderte Pflichtteil musste vorhanden sein und eine fünfteilige Übung geturnt werden. Die vier weiteren Übungsteile mussten zumindest dem Schwierigkeitsgrad der Übung 4 entsprechen, am Barren jedoch zumindest dem der Übung 5. Diese „Schlüsselelemente“ durften zweimal gezeigt werden und wurden ggf. auch als zwei Teile anerkannt.
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10. Spez. Anforderungen, Auslegung einzelner Übungen: 
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10.1. Boden:  
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Übungen 2 und 5:
Rolle rückwärts: Keine Landung auf den Knien.
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Übung 4:
Die beiden Handstützüberschläge seitwärts (Räder) mussten flüssig aneinander gereiht und über die Senkrechte geturnt werden.
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Übung 5 und 6:
Der Handstand musste erkennbar sein durch:
l kurzes Fixieren der Schultergelenke
l kurzes Unterbrechen des Bewegungsflusses
l eine Gleichgewichtsphase.
Absenken in den Stand statt Abrollen wurde als Sturz gewertet.
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Übung 6:
Der Übergang vom Handstützüberschlag seitwärts (Rad) zum Aufschwingen in den Handstand musste flüssig geturnt werden. Kein Zwischenschritt !
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Übung 7:
Die Rolle rückwärts über den Handstand konnte auch als Felgrolle geturnt werden.
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Übung 8:
Handstützüberschlag vorwärts – Sprungrolle musste als direkte Verbindung geturnt werden. Beim Überschlag musste eine Flugphase vorhanden sein. Bei der Landung musste sich das Gesäß über Kniehöhe befinden, sonst war der Überschlag ungültig.
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Übung 9:
Salto vorwärts: Landung wie beim Überschlag (Ü8).
Beim Flickflack durfte der Kopf den Boden nicht berühren.
Nicht anrechenbar für die Schwierigkeit bei Übung 9 waren: Rolle vorwärts, Rolle rückwärts, Kopfstand. Gültig waren jedoch gymnastische Elemente (Sprünge, Drehungen), die Wertteile darstellten.
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10.2. Reck:
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Übungen 2, 3, 4, 5, 7 und 8:
Der Unterschwung musste einen steigenden Bewegungsablauf der Hüfte aufweisen.
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Übung 6:
Der Spreizumschwung vorwärts musste im Kammgriff geturnt werden.
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Übung 7:
Der Spreizkippaufschwung musste deutlich eine Schub-(„Kipp“-)bewegung beinhalten, eine Aufschwungbewegung (d.h. ein Knieaufschwung) wurde nicht anerkannt.
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Übung 8:
Auch eine Schwebekippe war erlaubt.
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10.3. Sprung:
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Übungen 4, 5 und 6:
Fünf Zusatzpunkte waren auch ohne hohe Anflugphase möglich. Allerdings musste die Hüfte in der ersten Flugphase zumindest Schulterhöhe erreichen und eine „Gegenrotation“ erkennbar sein.
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Übung 8:
Die Landung musste in der gedachten Verlängerung des Kastens erfolgen. Damit alle 5 Zusatzpunkte vergeben werden konnten, musste die Radwende durch den Handstand geturnt werden (Abweichung von der Senkrechten max. 15 Grad).
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Übungen 7 und 9:
Der Kopf durfte das Gerät, bzw. die gedachte Verlängerung des Geräts nicht berühren.
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Übung 9:
Kürsprung schwieriger als Ü8. Der Sprung musste über den flüchtigen Handstand geturnt werden. Landungen im Seitverhalten waren verboten.
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10.4. Schwebebalken:
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Übungen 1 bis 5:
Alle Elemente auf der Turnbank waren nur gültig, wenn die Landung auf der Turnbank mit beiden Füssen erfolgte. War dies nicht der Fall, musste die Übung wiederholt werden.
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Übungen 3 und 6:
Die Standwaage musste mindestens in waagrechter Position kurz gehalten werden.
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Übungen 4 und 7:
Die Rollen vorwärts mussten flüssig geturnt werden (keine „Klammerrolle“).
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Übung 5:
Das Rad war als Balkenrad auszuführen.
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Übungen 5, 6 und 7:
Das Rad und die Radwende mussten über die Senkrechte geturnt werden.
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Übung 7:
Während der Rolle vorwärts musste der Hüftwinkel immer gleich bleiben: Nicht in die Rückenlage rollen und anschließend aufstehen. Eine Landung im Grätschsitz war nicht erlaubt. Die Rolle wurde trotz Sturzes vom Gerät anerkannt, wenn ein Fuß zur Gänze auf der Oberfläche des Balkens aufgesetzt wurde.
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Übung 8:
Eine Abweichung von mehr als 15 Grad aus der Senkrechte beim Handstand war ungültig. Der Handstand wurde trotz Sturz vom Gerät anerkannt, wenn ein Fuß zur Gänze auf der Oberfläche des Balkens aufgesetzt wurde. Eine deutliche Flugphase beim Abgang musste erkennbar sein.
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Übung 9:
Handstützüberschlag seitwärts (Rad) oder mit 1/4 Drehung (Radwende): Die Beine mussten über die Senkrechte geführt werden.
Nicht mehr als drei Längen turnen !
Keine für diese Übung anzuerkennende Elemente waren: Wechselhüpfer, 1/2 Drehung, Posen.
Gültig sind u.a.: Spagat, Standwaage, Gymnastische Sprünge, Drehung um 360 und mehr Grad.
Handstände, Räder und Rollen wurden trotz Sturzes vom Gerät anerkannt, wenn ein Fuß zur Gänze auf der Oberfläche des Balkens aufgesetzt wurde.
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10.5. Barren:  
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Übung 5:
Rolle vorwärts: Hängen in den Knien und/oder auf den Unterarmen war ungültig.
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Übung 6:
Zu Beginn musste deutlich eine Oberarmkippe (keine Rolle) geturnt werden: Eine deutliche Kraft-/Impulsübertragung durch den Kippstoß musste erkennbar sein.
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Übung 7:
Die Schwungstemme war nur gültig, wenn der Turnende ohne Beugestützschwung direkt in den Stütz gelangte (Vorsicht vor Brustbeinverletzungen !).
Der Oberarmstand durfte nicht über den Unterarmstand geturnt werden.
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Übung 9:
Die Ellhangkippe durfte nicht am Barrrenanfang und nicht in den Grätschsitz oder in den Oberarmhang geturnt werden.


   

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